Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich

    Lieferungen und Leistungen von der Habersang GmbH (nachfolgend Habersang genannt) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Besteller im Zusammenhang mit seiner Bestellung auf diese hinweist und Habersang diesen nicht widerspricht. Zusagen, Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

  2. Lieferungen und Leistungen

    Angebote von Habersang sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von Habersang, spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Besteller zustande.
    Inhalt und Umfang der von Habersang geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen der Partner aus der Auftragsbestätigung von Habersang.
    Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
    Habersang behält sich Produktänderungen, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen vor, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht werden.
    Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Habersang kommt in jedem Fall nur dann in Verzug, wenn die Verzögerung von Habersang verschuldet ist, die Leistung fällig ist und der Besteller Habersang erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist (mindestens 14 Tage) gesetzt hat.
    Liefertermine verlängern sich für Habersang angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von Habersang nicht zu vertretender Hindernisse, wie etwa Störungen bei der Selbstbelieferung durch die Lieferanten, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc. Habersang behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch derartige Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert.
    Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz wegen Lieferverzugs ausgeschlossen, im Übrigen begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5 % des vom Lieferverzug betroffenen Lieferwerts.

  3. Teststellung

    Die leihweise Überlassung eines Produktes für eine festgelegte Dauer zu Testzwecken ist eine freiwillige Leistung von Habersang. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet diese auf eigene Kosten gegen Feuer- Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten notwendig sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen
    Die Teststellung erfolgt auf Risiko des Bestellers. Bei Verlust oder Totalschaden wird dem Besteller das Gerät zum Listenpreis in Rechnung gestellt. Bei Beschädigung hat der Besteller alle Kosten (Material & Arbeitslohn) für die Instandsetzung des Produktes zu tragen. Fehlende Teile werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
    Sofern die Ware nicht bis zum vereinbarten Rückgabetermin bei Habersang eingetroffen ist, ist Habersang berechtigt den gesamten Zeitraum der Testdauer zu marktgerechten Mietpreis-Tagessätzen abzurechnen.
    Ware ist unversehrt und in der Originalverpackung als versicherter Transport (Deckung i.H. des Wertes des Gerätes) zum Tag, an dem die Teststellung endet, zu Lasten des Bestellers an Habersang zurückzusenden.

  4. Prüfung und Gefahrenübergang

    Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen ab Lieferscheindatum, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
    Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes geht mit Übergabe an das Transportunternehmen von Habersang auf den Besteller über.
    Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Besteller diese bei Anlieferung schriftlich auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadensanzeige gemäß § 438 HGB).

  5. Preise und Zahlungsbedingungen

    Die Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von Habersang, ansonsten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung aus der im Zeitpunkt der Annahme des Auftrags aktuellen Habersang Preisliste.
    Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer „ab Werk“. Sonstige Nebenleistungen oder Kosten des Versands, insbesondere Fracht, Umwelt- und Abwicklungspauschalen werden dem Besteller gesondert gemäß jeweils aktueller Preisliste in Rechnung gestellt.
    Habersang behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen – insbesondere infolge von Preiserhöhungen der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen – eintreten. Diese wird Habersang dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
    Zahlungen sind sofort und ohne jeden Abzug fällig. Rechnungstellung erfolgt mit Lieferung. Überschreitet der Besteller die eingeräumten Zahlungsfristen, werden ohne weitere Mahnung ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Kaufpreis geschuldet. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
    Habersang ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist Habersang berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
    Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gilt jede einzelne Bestellung als gesondertes Vertragsverhältnis.

  6. Eigentumsvorbehalt

    Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum von Habersang bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus dem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Besteller. Der Besteller ist nicht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt, es sei denn Habersang stimmt dem schriftlich zu.
    Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von Habersang an den Besteller, oder bei Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers darf Habersang zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Geschäftsräume des Bestellers betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
    Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch Habersang gilt nicht als Vertragsrücktritt, es sei denn, Habersang hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch Habersang liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Habersang ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
    Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet diese auf eigene Kosten gegen Feuer- Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten notwendig sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
    Der Besteller ist berechtigt. die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
    Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Frakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
    Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

  7. Gewährleistung

    Habersang gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet sind bzw. sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Dabei sind sich die Partner bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
    Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbungen der Hersteller stellen keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB bleibt unberührt.
    Habersang übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Funktionen von Software den Anforderungen des Bestellers genügen und die Vertragsprodukte in der vom Besteller getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
    Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder wenn das Produkt durch den Besteller oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Sachmängelhaftung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden. Eine Haftung für Sachmängel besteht nur, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
    Falls keine abweichende individuelle Regelung getroffen worden ist, verjähren Sachmängelansprüche in 12 Monaten und die Verjährung beginnt mit Ablieferung. Sachmängelhaftungsansprüche sind nur mit Zustimmung von Habersang übertragbar. Weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller gibt Habersang in vollem Umfang an den Besteller weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
    Bei Vorliegen eines Sachmangels erfolgt nach Wahl von Habersang zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Habersang über. Ist Habersang zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, ist dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder beseitigt Habersang Mängel nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist, ist der Besteller zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Liefert Habersang zum Zwecke der Nacherfüllung ein Ersatzprodukt, hat der Besteller das mangelhafte Produkt herauszugeben und Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten. Im Falle des Rücktritts wird dem Besteller ein Betrag gutgeschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich der wertmäßigen Gebrauchsvorteile ergibt. Für die Ermittlung der Gebrauchsvorteile wird auf das Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch den Käufer zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer abgestellt.
    Alle mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten (z. B. Transportkosten, Verpackungskosten) trägt der Besteller, es sei denn, dass sie zum Auftragswert außer Verhältnis stehen.
    rgibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Sachmangel nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen von Habersang berechnet.
    Alle weiteren oder anderen als die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die gesetzlichen Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf bleiben hiervon unberührt.

  8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

    Der Besteller ist nicht befugt, Software zu verändern, zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten. Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte darf der Besteller weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen.
    Jede Software ist beim Hersteller registriert und unterliegt im Hinblick auf die Nutzung den jeweiligen Herstellerbedingungen.
    Habersang übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Besteller hat Habersang von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
    Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Bestellers gefertigt wurden, hat der Besteller Habersang von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.

  9. Haftung

    Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Habersang haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet Habersang nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
    Eine Schadensersatzhaftung von Habersang wegen Pflichtverletzungen, gleich, welcher Art und aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, positiver Vertragsverletzung. Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Abschnitte eingeschränkt.
    Ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen Habersang – gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere gleich, ob aus Vertrag oder Gesetz, – setzt voraus, dass den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von Habersang Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, durch seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten eine kardinale Vertragspflicht verletzt wurde oder dass eine Pflichtverletzung vorliegt, die in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes besteht. Insbesondere haftet Habersang für Schäden, die durch die Löschung von Kundendaten entstehen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unberührt bleibt die Haftung von Habersang, falls eine Pflicht fahrlässig derart verletzt wurde, dass bei Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, falls Habersang wegen Schuldnerverzuges haftet.
    Soweit Habersang demgemäß dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung ausgeschlossen für solche Schäden, die für Habersang als mögliche Folge einer Vertragsverletzung nicht voraussehbar waren.
    Haftet Habersang wegen schuldhafter Verletzung von Obhuts- oder Überwachungspflichten, ist die Haftung ausgeschlossen, soweit für das geschädigte Gut branchenüblich eine Kaskoversicherung abgeschlossen oder in der Branche des Bestellers das für den eingetretenen Schaden ursächliche Risiko üblicherweise von diesem versichert wird.
    Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Habersang für Sach- und Vermögensschäden auf die Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung beschränkt.
    Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet Habersang nicht, soweit ein solcher Verlust durch zumutbare Datensicherungsmaßnahmen des Bestellers vermeidbar gewesen wäre.
    Soweit Habersang im Rahmen des Geschäftsverkehrs technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, soweit diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von Habersang geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören.
    Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung und wegen einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsfreizeichnungs- bzw. -beschränkungsklauseln unberührt.
    Schadensersatzansprüche wegen Mängeln verjähren 1 Jahr nach Lieferung/ Leistung. Dies gilt nicht, soweit Habersang Arglist vorwerfbar ist.
    Soweit die Haftung von Habersang ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Organe sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere seiner Mitarbeiter.

  10. Erfüllungsort, Anzuwendendes Recht, Datenspeicherung

    Erfüllungsort und, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Habersang (Bühl). Habersang ist jedoch auch berechtigt, gegen den Besteller an dessen Sitz Klage zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
    Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
    Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass die für den Geschäftsverkehr notwendigen üblichen Daten des Bestellers in der Datenverarbeitung von Habersang gespeichert werden.
    Sollte eine Regelung des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so gelten die übrigen Regelungen gleichwohl. Unbeschadet des § 306 BGB ist die unwirksame oder undurchführbare Regelung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die deren Zweck soweit wie möglich verwirklicht.